Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, nachstehend bezeichnet als „Geschäftsbedingungen“, der ELCEE (Schweiz) AG.
Artikel 1 – Definitionen
1. Für diese Geschäftsbedingungen gelten folgende Definitionen:
(a) ELCEE: ELCEE (Schweiz) AG (ELCEE (Schweiz) SA) (ELCEE (Schweiz) LTD) mit eingetragenem Firmensitz in Zofingen, AG, und Geschäftssitz in der Rathausgasse 14 in 4800 Zofingen, eingetragen im Handelsregister des Kantons Aargau unter der UID-Nummer CHE-147.005.494;
(b) Käufer: die Person oder Organisation, die mit ELCEE einen Vertrag abgeschlossen hat oder abzuschließen wünscht;
(c) Lieferung: Übertragung von Produkten in den Besitz des Käufers, EXW – Ex Works (Incoterms 2020), sofern nichts anderes vereinbart wurde;
(d) Vertrag: sämtliche Vereinbarungen zwischen ELCEE und dem Käufer betreffend den Verkauf und die Lieferung der Produkte an den Käufer durch ELCEE;
(e) Parteien: ELCEE und der Käufer;
(f) Produkt(e): das Produkt oder die Produkte und Dienstleistungen, die an den Käufer durch ELCEE verkauft und ihm gegenüber erbracht wurden oder noch zu erbringen sind.
Die Definitionen haben im Singular und im Plural die gleiche Bedeutung.
Artikel 2 – Vertragsumfang
1. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil von allen Verträgen und gelten für alle Verträge zwischen ELCEE und dem Käufer und auch für alle neuen Verträge sowie Offerten und Angebote durch ELCEE und außerdem für alle (rechtmäßigen) Handlungen von ELCEE mit dem, für oder in Bezug auf den Käufer, einschließlich nicht vertraglicher Pflichten.
2. Eine allgemeine Bezugnahme des Käufers auf seine (Allgemeinen) Geschäftsbedingungen bewirkt nicht deren Anwendbarkeit. ELCEE lehnt die Anwendbarkeit der (Allgemeinen) Geschäftsbedingungen des Käufers ausdrücklich ab.
3. Vereinbarungen zwischen dem Käufer und ELCEE, die vom Inhalt der von ELCEE angewandten Geschäftsbedingungen abweichen oder diese ergänzen, sind nur gültig, soweit sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien zur Genehmigung unterzeichnet wurden.
4. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise ungültig sind oder ungültig werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen uneingeschränkt in Kraft. ELCEE und der Käufer werden sich dann beraten, um neue Bestimmungen als Ersatz für die ungültigen oder ungültig gewordenen Bestimmungen zu vereinbaren, wobei Zweck und Wirkung der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
5. Im Fall von Widersprüchen zwischen einer Bestimmung in einem von ELCEE und dem Käufer geschlossenen Vertrag und einer Bestimmung in den vorliegenden Geschäftsbedingungen hat die Bestimmung im Vertrag Vorrang.
6. ELCEE ist jederzeit berechtigt, diese Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. Änderungen werden wirksam ab dem Zeitpunkt, an dem die geänderten Geschäftsbedingungen von ELCEE auf ihrer Website veröffentlicht und/oder dem Käufer bekanntgegeben wurden.
7. Wenn diese Geschäftsbedingungen akzeptiert werden, gelten sie auch für alle künftigen Vereinbarungen mit dem Käufer.
Artikel 3 – Angebote und Vertragsabschluss
1. Alle von ELCEE gemachten Angebote sind unverbindlich. ELCEE hat das Recht, Angebote zu widerrufen, soweit sie vom Käufer noch nicht akzeptiert wurden. Die Angebote haben, soweit darin nichts anderes angegeben ist, eine Gültigkeitsdauer von höchstens 14 (vierzehn) Tagen. Das Angebot basiert auf den Informationen, die ELCEE vom Käufer zur Verfügung gestellt wurden. ELCEE kann durch offenkundige Fehler und/oder Schreibfehler in Offerten, Angeboten und Verträgen angemessenerweise nicht gebunden werden.
2. Der Käufer muss das für den Auftrag abgegebene Angebot akzeptieren, indem er es unterzeichnet und per Post, per E-Mail oder per Fax an ELCEE zurücksendet. Ein Vertrag zwischen ELCEE und einem Käufer kommt in dem Moment zustande, in dem das Angebot vom Käufer zur Genehmigung unterzeichnet wurde und ELCEE erreicht hat oder wenn ELCEE den Auftrag des Käufers schriftlich in Form einer Auftragsbestätigung akzeptiert hat, die an den Käufer geschickt wurde, oder wenn ELCEE den Vertrag unterzeichnet hat.
3. Wenn der Käufer Vorbehalte in Bezug auf die Annahme des Angebots geltend macht oder daran Änderungen vornimmt, kommt der Vertrag, unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels, erst zustande, nachdem ELCEE den Käufer schriftlich darüber unterrichtet hat, dass sie mit Art und Inhalt dieser Vorbehalte oder Änderungen einverstanden ist.
4. Zwischen dem Käufer und einem nicht autorisierten Mitarbeiter von ELCEE geschlossene Verträge sowie mündliche Vereinbarungen sind für ELCEE erst bindend, wenn sie dem Käufer durch einen dazu autorisierten Mitarbeiter im Namen von ELCEE schriftlich bestätigt wurden.
5. ELCEE ist jederzeit berechtigt, einen Auftrag (teilweise) ohne weitere Erklärung abzulehnen, ohne in irgendeiner Weise für Schäden haftbar zu sein, zum Beispiel wenn ELCEE Hinweise darauf oder den Verdacht hat, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen wird und/oder wenn die Produkte nicht verfügbar sind.
6. Falls ELCEE Kosten für eine Offerte oder ein Angebot entstanden sind, ist ELCEE berechtigt, diese Kosten dem Käufer weiterzuberechnen, falls der Käufer die Offerte oder das Angebot nicht annimmt.
Artikel 4 – Vertragserfüllung
1. ELCEE wird jede Anstrengung machen, den Vertrag entsprechend den Vereinbarungen und Verfahrensweisen genau zu erfüllen, die mit dem Käufer schriftlich vereinbart wurden. Alle Arbeiten von ELCEE erfolgen aufgrund einer Best-Effort-Verpflichtung, außer wenn und soweit ELCEE im schriftlichen Vertrag ausdrücklich ein Ergebnis zugesagt hat und das betreffende Ergebnis auch ausreichend genau beschrieben wurde.
2. ELCEE behält sich jederzeit das Recht vor, Dritte für die Arbeiten einzusetzen, wenn die gute Ausführung der Arbeiten es erfordert.
3. Der Käufer garantiert die Korrektheit der von ELCEE zwecks Erfüllung des Vertrags bereitgestellten Informationen und wird alle erforderlichen Informationen und Daten jederzeit rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Käufer haftet gegenüber ELCEE für die sorgfältige (Auslegungs)Kontrolle der Arbeiten auf Aufforderung des Käufers hin, unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Lieferung, und für die sofortige Benachrichtigung von ELCEE über eventuelle Abweichungen oder Ungenauigkeiten, spätestens jedoch innerhalb acht (8) Kalendertagen nach deren Eingang, entsprechend den Bestimmungen in Artikel 8 dieser Geschäftsbedingungen.
4. Die Produkte können infolge ihrer Beschaffenheit und des Produktionsprozesses von den durch ELCEE verwendeten Zeichnungen, technischen Beschreibungen, Abmessungen, Designs, Maßstabsmodellen und Berechnungen abweichen. Abweichungen von geringerer Bedeutung verleihen dem Käufer keinerlei Recht zur Ablehnung der Produkte, Vorname von Abzügen, Auflösung und/oder Entschädigung. Der Begriff Abweichungen von geringerer Bedeutung bezieht sich auf Abweichungen, die sich auf den Gebrauchswert des Produkts nicht oder nur in geringem Maße auswirken.
Artikel 5 – Kreditwürdigkeit
1. ELCEE behält sich jederzeit das Recht vor, vom Käufer die Stellung von Sicherheiten für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber ELCEE zu verlangen. Falls der Käufer innerhalb des von ELCEE festgelegten Zeitrahmens keine (ausreichende) Sicherheit stellt, ist der Käufer kraft Gesetzes in Verzug, ohne dass dafür eine schriftliche Aufforderung erforderlich wäre, und ELCEE ist berechtigt, ihre vertraglichen Pflichten (teilweise) auszusetzen und/oder den Vertrag ganz oder teilweise zu beenden.
Artikel 6 – Preise
1. Die von oder im Namen von ELCEE angegebenen Preise verstehen sich in Schweizer Franken, Euro, US-Dollar oder Chinesischen Renminbi (CNY), ohne MwSt, auf der
Basis Lieferung EXW – Ex Works (Incoterms 2020) am Standort von ELCEE oder an dem von ELCEE angegebenen Standort, und verstehen sich somit ohne Lieferkosten, u.a. Verpackung, Versand, Be- und Entladung, Transport, staatliche Steuern und Versicherung, außer wenn die Parteien im Vertrag etwas anderes festgelegt haben.
2. Die zwischen ELCEE und dem Käufer vereinbarten Preise gelten unabhängig von der Tatsache, dass ELCEE eine Produktmenge liefert, die leicht (um nicht mehr als 10%
(zehn Prozent) mehr oder weniger) vom Vertrag abweicht.
3. Die in den von ELCEE veröffentlichten Katalogen, Preislisten oder sonstigen Broschüren genannten Preise sind Richtpreise und sind für ELCEE unverbindlich; der Käufer kann daraus keinerlei Recht ableiten. Die vorgenannten Preise können von ELCEE jederzeit korrigiert oder geändert werden.
4. Falls ELCEE Lieferungen auf der Basis EXW – Ex Works (Incoterms 2020) vornimmt, basieren die Preise auf den Löhnen und Materialpreisen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots im Ursprungsland gelten, ausgedrückt in Schweizer Franken, Euro, US-Dollar oder Chinesischen Renminbi (CNY) und bei Umrechnung zu dem zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Umrechnungskurs. ELCEE behält sich das Recht vor, Preisänderungen (unter anderem infolge von Veränderungen im Umrechnungskurs, den Rohstoffpreisen und/oder Import- und Exportzöllen) vor oder nach Abschluss eines Vertrags zwischen ELCEE und dem Käufer (zum Beispiel in Bezug auf den endgültigen Auftrag des Käufers nach Genehmigung eines von ELCEE gelieferten Musters) und vor erfolgter Lieferung zu korrigieren und sie an den Käufer weiterzugeben, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
5. Wenn ELCEE im Namen des Käufers und auf dessen Kosten zusätzliche Arbeiten ausführt, ist ELCEE berechtigt, dem Käufer die damit verbundenen Kosten zu dem Zeitpunkt, an dem die mit diesen zusätzlichen Arbeiten verbundenen Kosten ELCEE bekannt sind, in Rechnung zu stellen. Der Begriff zusätzliche Arbeiten bezeichnet alle ausgeführten Arbeiten oder gelieferten Produkte bzw. erbrachten Dienstleistungen, die im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten sind.
6. Unbeschadet der an anderer Stelle in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen ist ELCEE berechtigt, ihre Preise jährlich mindestens entsprechend dem Verbraucherpreisindex (alle Haushalte) zu erhöhen, der vom Schweizerischen Amt für Statistik (2015 = 100) veröffentlicht wurde.
Artikel 7 – Vertragslaufzeit, Lieferung und Lieferzeit
1. Der Vertrag zwischen ELCEE und dem Käufer wird für eine unbefristete Dauer geschlossen, außer wenn die Art des Vertrags etwas anderes erfordert oder die Parteien ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
2. Unbefristete Verträge können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten per Einschreiben beendet werden. Im Fall einer Vertragsbeendigung durch ELCEE ist diese in keinem Fall zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.
3. Befristet abgeschlossene Verträge verlängern sich bei Ablauf des betreffenden Zeitraums automatisch um den gleichen Zeitraum wie demjenigen, für den der Vertrag ursprünglich geschlossen wurde, es sei denn, eine der Parteien habe sechs (6) Monate vor Vertragsende per Einschreiben mitgeteilt, dass sie keine Verlängerung wünsche.
4. Die von ELCEE einzuhaltende Lieferzeit beginnt am spätesten der folgenden Daten:
(a) dem Datum des Vertragsabschlusses;
(b) dem Datum des Eingangs der für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Dokumente (einschließlich Daten, Genehmigungen usw.) bei ELCEE; oder
(c) dem Datum des Eingangs des Betrags, den der Käufer ihr als Vorauszahlung schuldet, bei ELCEE.
5. Eine zwischen den Parteien vereinbarte Lieferzeit ist nur eine ungefähre Angabe und keinesfalls eine verbindliche Deadline. Sie kann im Fall des Hindernisses, welches von ELCEE trotz gebührender Sorgfalt nicht verhindert werden kann, verlängert werden.
6. Die Nichteinhaltung der Lieferzeit oder des Lieferdatums begründet keinen Schadensersatzanspruch.
7. Die durch ELCEE zu liefernden Produkte gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, an dem sie auf der Basis EXW – Ex Works (Incoterms 2020) am Standort von ELCEE oder an dem von ELCEE genannten Standort versandbereit sind und der Käufer darüber unterrichtet wurde.
8. ELCEE ist berechtigt, an den Käufer eine Produktmenge zu liefern, die von der im Vertrag genannten Menge leicht (um nicht mehr als 10% (zehn Prozent) nach oben oder unten) abweicht. ELCEE ist jederzeit zur Durchführung von Teillieferungen berechtigt.
9. Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung entgegenzunehmen. Möchte der Käufer die von ELCEE gelieferten Produkte aus eigenen Gründen nicht entgegennehmen, werden sie durch ELCEE auf Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert. Versäumt es der Käufer, die eingelagerten Produkte innerhalb drei (3) Monaten Lagerung abzuholen, ist ELCEE berechtigt, die eingelagerten Produkte an Dritte zu verkaufen und zu liefern. ELCEE wird dem Käufer alle damit verbundenen finanziellen Verluste in Rechnung stellen. ELCEE wird dem Käufer auch die ELCEE entstandenen Kosten in Rechnung stellen, zum Beispiel Kosten für Versand, Lagerung und Verwaltungskosten.
Artikel 8 – Reklamationen
1. Die von ELCEE gelieferten Produkte müssen durch den Käufer unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Lieferung sorgfältig auf eventuelle Fehler, Defekte und/oder Abweichungen kontrolliert werden. ELCEE muss schriftlich sofort über alle sichtbaren Mängel unterrichtet werden, spätestens jedoch innerhalb acht (8) Kalendertagen nach Lieferung. Nur diejenigen Mängel, die vom Käufer angemessenerweise innerhalb des vorgenannten Zeitraums nicht entdeckt werden konnten, die jedoch innerhalb eines (1) Monats nach Lieferung entdeckt werden, müssen ELCEE schriftlich mitgeteilt werden. Innerhalb des zuletzt genannten Zeitraums. Geschieht dies nicht, wird davon ausgegangen, dass der Käufer die gelieferten Produkte akzeptiert hat. Die vorgenannte Benachrichtigung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit ELCEE darauf angemessen reagieren kann. Der Käufer muss ELCEE Gelegenheit geben, eine Reklamation zu prüfen oder ihre Prüfung zu veranlassen.
2. Wenn ein Käufer eine Reklamation anzeigt, erlischt dadurch seine Zahlungsverpflichtung nicht. In diesem Fall bleibt der Käufer verpflichtet, die ansonsten bestellten Produkte zu kaufen und zu bezahlen.
3. Wenn der Käufer rechtzeitig reklamiert und nachgewiesen wird, dass diese Mängel oder Fehler die Folge eines ELCEE anzurechnenden Versäumnisses bei der Erfüllung ihrer gegenüber dem Käufer bestehenden Verpflichtungen sind, trifft ELCEE – nach eigenem Ermessen – Vorkehrungen für die kostenlose Reparatur oder Ersetzung des Produkts. Der Käufer darf den Vertrag nur insoweit auflösen, als ELCEE nicht in der Lage ist, die Fehler oder Mängel zu korrigieren oder zu beseitigen. Im Fall einer Ersetzung ist der Käufer verpflichtet, das ersetzte Produkt an ELCEE zurückzugeben und das Eigentum an ELCEE weiterzugeben, sofern ELCEE nichts anderes angibt.
Artikel 9 – Gefahren- und Eigentumsübergang; bereitgestellte Artikel
1. Die Lieferung erfolgt auf Basis EXW – Ex Works (Incoterms 2020) an dem Standort von ELCEE oder dem von ELCEE genannten Standort. Das Risiko für direkte und indirekte Schäden an den gelieferten Produkten oder durch die Produkte verursachte Schäden geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Käufer über.
2. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die nicht von ELCEE zu vertreten sind, gehen Nutzen und Gefahr zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Käufer über, wie im Vertrag festgelegt.
3. ELCEE behält sich das Eigentum an allen Produkten vor, die sie an den Käufer liefern muss oder geliefert hat, bis alle Forderungen, die ELCEE gegenüber dem Käufer hat oder erwerben wird, einschließlich der Forderungen aus der Nichterfüllung der vorstehend genannten Forderungen, vollständig beglichen sind. Der Käufer ermächtigt ELCEE zur Durchführung der Registrierung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register und sichert zu, alle erforderlichen Formalitäten, Maßnahmen und Kosten abzuwickeln.
4. Wenn ein Produkt, welches von ELCEE geliefert wurde und dessen Eigentumsrecht bei ELCEE verbleibt, in einen anderen Staat als die Schweiz importiert wird, gilt das Recht des betreffenden Staats (gemäß Art. 103 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht) für den Eigentumsvorbehalt, falls dieses Recht Bestimmungen enthält, die für ELCEE günstiger sind als gemäß Schweizerischem Recht.
5. ELCEE hat das Recht, jederzeit die Rücksendung von gelieferten Produkten, die einem Eigentumsvorbehalt unterliegen, zu verlangen, zum Beispiel im Fall eines (drohenden) Insolvenzverfahrens oder wenn die Geltendmachung ihrer Ansprüche gefährdet ist, zum Beispiel wenn sich die Finanzlage des Käufers signifikant verschlechtert. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung der von ELCEE gelieferten Produkte berühren den Vertrag nicht. Von ELCEE an den Käufer gelieferte Produkte gelten nach Genehmigung als abschließend geliefert, sofern keine gegenteilige schriftliche Mitteilung oder frankierte Rücksendung an ELCEE innerhalb sechs (6) Wochen nach Lieferung erfolgt ist.
6. Wenn ELCEE den Käufer in Verbindung mit der Erfüllung des Vertrags mit Artikeln beliefert hat, behält ELCEE daran das Eigentumsrecht. Der Käufer wird in dieser Hinsicht die gebotene Vorsicht und Sorgfalt entsprechend den Gesetzen der Hinterlegungsverträge (Art. 474f des Schweizerischen Obligationenrechts) anwenden. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Käufer auf Handlungen verzichten wird, die zu einem Verlust dieser Artikel (zum Beispiel durch Spezifikation, Beitritt, Verwechslung oder auf andere Weise) oder zur Belastung oder Verschuldung mit Rechten von Dritten oder Schäden führen können.
7. Der Käufer wird die in Absatz 6 genannten Artikel auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche versichern, die sich aus vollständigem oder teilweisem Verlust oder Schaden ergeben, ungeachtet der Ursache.
8. Der Käufer wird die in Absatz 6 genannten Artikel auf eigene Gefahr für den Zweck verwenden, für den sie bereitgestellt wurden. Dies bedeutet zum Beispiel, dass ELCEE nicht für Schäden haftet – gleich in welcher Form oder aufgrund welcher Ursache –, die dem Käufer durch deren Gebrauch entstehen, außer wenn dieser Schaden darauf zurückzuführen ist, dass ELCEE vorsätzlich oder willentlich fahrlässig handelt.
9. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bleiben alle Einrichtungen und Materialien, wie zum Beispiel Formen, Eigentum von ELCEE, selbst wenn diese vom Käufer ganz oder teilweise bezahlt wurden. ELCEE ist berechtigt, Kosten für die Lagerung und Instandhaltung der Einrichtungen und Materialien in Rechnung zu stellen. Falls der Käufer während eines durchgehenden Zeitraums von zwei (2) Jahren keinerlei Produkte erwirbt, die mit bestimmten Einrichtungen und Materialien zusammenhängen, ist ELCEE berechtigt, die Einrichtungen und Materialien auf Kosten des Käufers an den Käufer zu senden oder die Einrichtungen und Materialien zu vernichten, wenn der Käufer keine Rücksendung der Materialien und Einrichtungen wünscht.
Artikel 10 – Zahlung
1. Die Bezahlung der von ELCEE gelieferten Produkte, erbrachten Dienstleistungen oder ausgeführten Arbeiten muss innerhalb 30 (dreißig) Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, außer wenn zwischen ELCEE und dem Käufer schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.
2. Das Datum der Bezahlung ist das Datum, an dem der vom Käufer geschuldete Betrag dem von ELCEE angegebenen Bank- oder Girokonto gutgeschrieben wird.
3. Dem Käufer ist eine Aussetzung oder Verrechnung nicht erlaubt, außer wenn zwischen den Parteien ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4. Überschreitet der Käufer die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zahlungsfrist, befindet er sich ohne weitere Inverzugsetzung diesbezüglich in Verzug. Sofern vertraglich kein höherer Zinssatz vereinbart wurde, betragen die Verzugszinsen 5% p.a. entsprechend Art. 104, Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts. Alle sonstigen Kosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, die ELCEE für die Beitreibung der noch fälligen Beträge entstanden sind, gehen zulasten des Käufers. Die außergerichtlichen Beitreibungskosten werden mindestens 15% (fünfzehn Prozent) des vom Käufer geschuldeten Betrags betragen, bei einem Minimum von CHF 250 ohne MwSt pro Beitreibung. Dadurch wird das Recht von ELCEE zur Eintreibung der tatsächlichen Schäden, die sie durch den Käufer erleidet oder erlitten hat, nicht beeinträchtigt.
5. Wenn ELCEE ein Skonto eingeräumt hat, darf dieses nur abgezogen werden, wenn die Zahlung innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums erfolgt.
6. ELCEE hat das Recht, die vom Käufer geleisteten Zahlungen zuerst auf die ältesten Ansprüche, dann auf die fälligen Zinsen und schließlich auf die Zahlung der Hauptsumme und der aufgelaufenen Zinsen anzurechnen.
7. ELCEE hat jederzeit das Recht, ihre Ansprüche gegen den Käufer – ob diese nun fällig geworden sind oder nicht – von allen Ansprüchen abzuziehen, die der Käufer vielleicht gegen eine(s) der mit ELCEE verbundenen Firmen und Unternehmen haben kann. ELCEE ist auch berechtigt, alle Ansprüche, die der Käufer vielleicht gegen mit ELCEE verbundene Firmen und Unternehmen hat, mit allen Ansprüchen zu verrechnen, die ELCEE gegen den Käufer haben kann. Soweit irgendeine Art von Genehmigung seitens des Käufers erforderlich ist, gilt eine solche Genehmigung als ELCEE bedingungslos und unwiderruflich erteilt.
Artikel 11 – Garantien
1. Auf die gesetzlichen Garantien wird hiermit im gesetzlich zulässigen Umfang verzichtet.
2. Die von ELCEE zu liefernden Produkte erfüllen die üblichen Anforderungen und Standards, die daran zum Zeitpunkt der Lieferung angemessenerweise gestellt werden können und für die sie bei normalem Gebrauch bestimmt sind. Besondere Qualitätsanforderungen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Kleinere Abweichungen, die in dem Sektor üblich sind oder die technischer Art und unvermeidbar sind, und Unterschiede in Qualität, Farbe, Größe oder Ausführung gelten nicht als Mängel und stellen keinen Grund für Auflösung oder Entschädigung dar.
3. Die in Abschnitt 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten nach Lieferung, außer wenn die Beschaffenheit des Produkts etwas anderes erfordert und die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Wenn die von ELCEE eingeräumte Garantie einen Artikel betrifft, der von einem Dritten produziert wurde, beschränkt sich die Garantie auf die Garantie des (Dritt)Herstellers des betreffenden Artikels, soweit nicht schriftlich etwas anderes angegeben ist.
4. Jede Form der Garantie wird hinfällig, wenn infolge oder als Ergebnis einer falschen oder unsachgemäßen Benutzung ein Mangel auftritt, bestehend beispielsweise aus einer falschen Lagerung oder Wartung durch den Käufer und/oder durch Dritte, oder wenn der Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von ELCEE das Produkt verändert oder eine solche Veränderung versucht haben, wenn andere Teile daran befestigt wurden, die nicht daran befestigt werden sollten, oder wenn sie auf eine andere als die vorgeschriebene Weise verarbeitet oder behandelt wurden, sowie für den Fall, dass der Käufer seine (Zahlungs)Verpflichtungen gegenüber ELCEE nicht erfüllt hat.
5. Bei Ablauf der Garantiezeit werden dem Käufer alle Reparatur- und Ersetzungskosten in Rechnung gestellt.
Artikel 12 – Höhere Gewalt
1. Zusätzlich zu dem, was gemäß dem Gesetz und der Rechtsprechung vereinbart ist, bezeichnet der Begriff Höhere Gewalt in diesen Geschäftsbedingungen alle vom Willen von ELCEE unabhängige Umstände, wodurch eine Erfüllung des Vertrags dauerhaft oder zeitweilig unmöglich wird. Der Begriff Höhere Gewalt bedeutet in jedem Fall das Versäumnis von ELCEE, ihre Leistung (rechtzeitig) zu erbringen infolge von unmittelbarem Kriegsrisiko, Krieg und gleichartigen Risiken, Aufruhr, Brand, Überschwemmung, Erdbeben, Wasserschaden, Fabrikbesetzung, Import- und Exporteinschränkungen, Regierungsmaßnahmen, Störungen in der Energieversorgung, Epidemien, Pandemien, Unfähigkeit zur Garantieerfüllung, Personalmangel, Streiks, Erkrankung von Mitarbeitern, verspäteter Lieferung oder Nichteignung von Roh- und sonstigen Stoffen, anrechenbaren Versäumnissen oder falscher Verhaltensweise von ELCEE-Subunternehmern oder von ELCEE eingeschalteten Dritte oder Solvenz- oder Liquiditätsproblemen auf Seiten von ELCEE.
2. Während des Zeitraums, in dem die Höhere Gewalt fortbesteht, kann ELCEE ihre vertragsgemäßen Verpflichtungen aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei (2) Monate, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag in Bezug auf den nicht erfüllten Teil aufzulösen, ohne gegenüber der anderen Partei zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Der Käufer muss ELCEE die Kosten erstatten, die ELCEE bereits entstanden sind.
Artikel 13 – Haftung
1. Weder ELCEE noch deren Mitarbeiter noch von ELCEE eingeschaltete Dritte haften für Schäden, gleich aus welchem Grund und von welcher Art, die dem Käufer oder einem Dritten in Verbindung mit der Lieferung von Produkten, dem Gebrauch von Produkten, dem Besitz von Produkten oder Mängeln an den gelieferten Produkten entstehen, einschließlich unzureichender Erfüllung der Verpflichtung zur Reparatur oder Neulieferung, und zwar stets mit Ausnahme von unrechtmäßigem Vorsatz oder grobem Verschulden auf Seiten von ELCEE.
2. Wenn und soweit für ELCEE eine Haftungsverpflichtung bestehen sollte, haftet das Unternehmen ausschließlich für direkte Schäden. Für eine Erstattung durch ELCEE kommen unter keinen Umständen indirekte Schäden infrage, die dem Käufer entstehen. Zu den indirekten Schäden gehören, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Folgeschäden, Transportkosten, Reise- und Aufenthaltsspesen, entgangener Gewinn und entgangener Umsatz oder Einkommensausfall, Kosten in Verbindung mit Zerlegung und Zusammenbau, Verluste durch Geschäftsausfall, Konventionalstrafen oder Umweltschäden.
3. Die Haftung von ELCEE für direkte Schäden beschränkt sich in jedem Fall auf die Verpflichtung zur Neulieferung oder auf die Verpflichtung zur Zahlung des durchschnittlichen Rechnungsbetrags in Verbindung mit dem Vertrag während der letzten sechs (6) Monate vor dem Schadensereignis, bei einem Maximum in Höhe des Betrags, den die Versicherung von ELCEE ggf. zahlt (zuzüglich des Überschussbetrags), und zwar nach dem Ermessen von ELCEE.
4. Es handelt sich nicht um ein anrechenbares oder sonstiges Versäumnis und somit nicht um eine Haftungsverpflichtung seitens ELCEE, solange der Käufer gegenüber ELCEE in Verzug ist, die Produkte anormalen Bedingungen ausgesetzt waren oder fahrlässig oder unsachgemäß benutzt wurden oder die Produkte länger als normal eingelagert waren und es wahrscheinlich ist, dass sich daraus ein Qualitätsverlust ergeben hat.
5. Der Käufer stellt ELCEE von allen Ansprüchen Dritter frei, die in Verbindung mit der Erfüllung des Vertrags einen Schaden erleiden und deren Ursache auf eine andere Partei als ELCEE zurückzuführen ist, sowie von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den zwischen dem Käufer und diesen Dritten geschlossenen Verträgen.
6. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 8 betreffend Reklamationen und die Bestimmungen in diesem Artikel betreffend die Haftung von ELCEE, ist die Zeitgrenze oder die Ablauffrist aller Ansprüche und Einwände in Bezug auf ELCEE und die von ELCEE bei der Erfüllung des Vertrags einbezogenen Dritten ein (1) Jahr oder ein kürzerer Zeitraum, der im Gesetz festgelegt ist.
7. Alle Einwände, die ELCEE von der Vereinbarung mit dem Käufer in Bezug auf die Haftungsabschirmung ableiten kann, können von den ELCEE-Mitarbeitern und von dieser eingeschalteten Dritten zwecks Erfüllung der Vereinbarung gegenüber dem Käufer so geltend gemacht werden, als wären ihre Mitarbeiter und die vorgenannten Dritten selbst Vertragsparteien.
8. Alle Vereinbarungen werden ausschließlich von ELCEE akzeptiert, auch wenn ausdrücklich oder stillschweigend beabsichtigt ist, dass ein Auftrag von einer bestimmten Person ausgeführt wird. Die für ELCEE tätigen Personen, seien sie bei ELCEE beschäftigt oder nicht, werden nicht persönlich gebunden, verantwortlich oder haftbar sein. Unbeschadet obiger Ausführungen, gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle Dritten, ob sie nun bei ELCEE beschäftigt sind oder nicht, die mit der Erfüllung einer Aufgabe betraut sind oder die in Verbindung mit einer Aufgabenstellung haftbar sind oder haftbar gemacht werden können.
Artikel 14 – Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte
1. Bei Abschluss des Vertrags behält ELCEE alle geistigen Eigentumsrechte und Datenbankrechte in Verbindung mit dem Produkt (den Produkten), die im Kontext der Vertragserfüllung zu liefern sind. Nur wenn dieser Bestimmung ausdrücklich zugetimmt wird, gewährt ELCEE eine nichtexklusive Lizenz für irgendwelche ihrer geistigen Eigentumsrechte an den Produkten.
2. ELCEE behält alle Rechte, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, geistige(r) Eigentumsrechte und Datenbankrechte, an allen Artikeln, die dem Käufer durch ELCEE oder Dritte zur Verfügung gestellt werden, wie zum Beispiel – jedoch nicht beschränkt auf – Dokumente, Titel, Logos, Artikel, Kopien, Skizzen, Zeichnungen, Modelle, fotografische Aufzeichnungen, Lithografien, Filme, Informationsträger, Computersoftware, Adressdateien und/oder Datenbestände. Der Käufer ist zum Gebrauch dieser Artikel nur insoweit berechtigt, als dies zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen unbedingt erforderlich ist und der Käufer seinen (Zahlungs) Verpflichtungen gegenüber ELCEE nachgekommen ist.
3. Der Käufer wird alle genehmigten oder abgelehnten Kopien, Skizzen, Zeichnungen, Modelle, fotografische Aufzeichnungen, Lithografien, Filme, Informationsträger, Computersoftware und/oder Datenbestände jeweils auf Aufforderung von ELCEE hin an ELCEE innerhalb eines Monats nach Lieferung zurückgeben oder auf Aufforderung von ELCEE hin archivieren oder nach schriftlicher Genehmigung durch ELCEE vernichten, in welchem Fall gegenüber ELCEE die erfolgte Vernichtung nachzuweisen ist. Der Käufer ist zu einer Offenlegung oder Vervielfältigung, gleich in welcher Form, ohne die schriftliche Zustimmung von ELCEE nicht berechtigt. Die Rücksendung dieser Artikel erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers.
4. Der Käufer garantiert, dass er die geistigen Eigentumsrechte von ELCEE oder Dritten nicht verletzen wird, und er entschädigt ELCEE und ihre Kunden für jede Verletzung, einschließlich vergleichbarer Ansprüche in Bezug auf Know-how, unlauteren Wettbewerb usw.
Artikel 15 – Vertraulichkeit und Privatsphäre
1. Der Käufer, sein Personal und vom Käufer eingeschaltete Dritte sind verpflichtet, im Hinblick auf alle Informationen über ELCEE, die sie in Verbindung mit dem Vertrag oder seiner Erfüllung erhalten könnten, strengste Vertraulichkeit zu wahren, einschließlich des Bestehens des Vertrags und der Art, des Grunds für die und das Ergebnis der ausgeführten Arbeiten. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung bleibt nach Erfüllung des Vertrags in Kraft. 2.
2. Im Hinblick auf die dem Käufer durch ELCEE zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet sich der Käufer:
(a) alle angemessenen Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen;
(b) nur die Informationen zu verbreiten, die entsprechend dem Need-to-know-Prinzip erworben wurden; und
(c) die Informationen nicht länger zu behalten, als es für die Erfüllung des Vertrags angemessenerweise erforderlich ist.
3. Der Käufer muss sicherstellen, dass sein Personal und von ihm eingeschaltete Dritte eine Geheimhaltungsvereinbarung in Bezug auf die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen unterzeichnen. Auf Aufforderung von ELCEE hin wird der Käufer ELCEE Kopien dieser Geheimhaltungsvereinbarungen zur Verfügung stellen.
4. Der Käufer garantiert, dass er jederzeit alle anwendbaren Gesetze hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beachten wird, einschließlich des Schweizerischen Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung. Der Käufer entschädigt ELCEE und hält ELCEE schadlos für und gegen alle Ansprüche, die gegenüber ELCEE durch Dritte und Personen geltend gemacht werden, deren persönliche Daten verarbeitet werden, einschließlich Konventionalstrafen in Bezug auf die (unrechtmäßige) Verarbeitung von personenbezogenen Daten, soweit der Käufer (aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften) haftbar gemacht werden kann.
Artikel 16 – Vertragsauflösung
1. Wenn es der Käufer versäumt, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, oder wenn eine Deadline in der Erfüllung eines Vertrags überschritten wird, woraufhin nach
Auffassung von ELCEE feststeht, dass der Käufer den Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen wird, hat ELCEE, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, das Recht zur sofortigen Auflösung des Vertrags, vollständig oder teilweise, ohne weitere Inverzugsetzung, durch einfache Mitteilung an den Käufer.
2. ELCEE ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne eine Kündigungsfrist zu beachten oder Schadensersatz zu zahlen, wenn der Käufer (in Bezug auf den oder im Namen des Käufer(s)): einen Antrag auf (zeitweiligen) gerichtlichen Schutz gegen Gläubiger oder Konkurs gestellt hat oder dem Käufer tatsächlich gerichtlichen Schutz gegen Gläubiger und Konkurs gewährt wurde; das Geschäft geschlossen wurde oder wenn die Firma in Liquidation ist; alle erforderlichen Genehmigungen eingebüßt wurden, das Geschäftseigentum (ein Teil desselben) oder Artikel gepfändet wurde oder wurden, die für die Erfüllung des Vertrags bestimmt waren; oder (im Fall einer natürlichen Person) der Käufer verstorben ist; eine (rechtliche) Verschmelzung stattfindet; ein wesentlicher Teil der Kontrolle auf einen Dritten übertragen wird.
3. Wenn die oben in den Abschnitten 1 und/oder 2 genannten Fälle eintreten, werden die (künftigen) Ansprüche von ELCEE gegenüber dem Käufer sofort und vollständig fällig.
4. Wenn ELCEE den Vertrag auflöst, muss der Käufer alle an ihn gelieferten Produkte als irrtümlich geliefert sofort auf eigene Kosten zurückgeben, außer wenn der Käufer seine sämtlichen Verpflichtungen erfüllt hat, woraufhin auf diese Produkte kein weiterer Eigentumsvorbehalt besteht.
5. Die in diesem Artikel genannte Vertragsauflösung hat nicht zur Folge, dass Rechte von ELCEE, die nach angemessener Meinung von ELCEE aufgrund ihrer Beschaffenheit nach Vertragsauflösung in Kraft bleiben sollen, enden.
Artikel 17 – Rechtsübergang und Verpflichtungen
1. Der Käufer ist nicht berechtigt, irgendein sich aus dem Vertrag ergebendes Recht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ELCEE auf Dritte zu übertragen. Der Käufer erteilt ELCEE im Voraus das Recht, die sich aus den Verträgen ergebenden Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
Artikel 18 – Produktrückruf
1. Der Käufer ist verpflichtet, die für eine Verfolgung der Produkte erforderlichen Informationen zu erfassen und zu speichern. Mithilfe dieses ‚Verfolgbarkeitssystems‘ muss es dem Käufer jederzeit möglich sein, ELCEE (sofern zutreffend) sofort mitzuteilen:
1) welche Produkte speziell von ELCEE stammen;
2) an welche Kunden die von ELCEE gelieferten Produkte weiterverkauft wurden.
2. Wenn der Käufer in den gelieferten Produkten einen Mangel entdeckt oder einen Mangel vermutet, muss er ELCEE darüber sofort ganz von sich aus unterrichten. Der Käufer muss in jedem Fall begründet angeben:
1) die Art des Mangels;
2) die Produktionsdaten der von ELCEE gelieferten potenziell unsicheren Produkte;
3) die Namen der Kunden der von ELCEE gelieferten potenziell unsicheren Produkte;
4) alle sonstigen Informationen, die wichtig sein können.
3. Wenn nach Meinung von ELCEE weitere Informationen für Nachforschungen über ein potenziell unsicheres Produkt und/oder die zu ergreifenden Maßnahmen benötigt werden, muss der Lieferant auf Aufforderung hin kostenlos alle relevanten Informationen bereitstellen, über die er verfügt oder über die er angemessenerweise verfügen könnte.
4. ELCEE und der Käufer werden dann in gemeinsamer Absprache prüfen, ob und ggf. welche Maßnahmen notwendig sind, um die Gefahr abzuwenden, die sich aus einem potenziellen Mangel an dem von ELCEE gelieferten Produkt ergeben hat. Die zu ergreifenden Maßnahmen können einen Produktrückruf einschließen.
5. ELCEE kann vom Käufer verlangen, einen Produktrückruf durchzuführen. Alle damit verbundenen Kosten gehen zulasten des Käufers, außer wenn die Ursache des Produktrückrufs auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit seitens ELCEE zurückzuführen ist oder soweit sich die Haftung von ELCEE aus dem zwingenden Recht ergibt.
Artikel 19 – Anwendbares Recht und Wahl des Gerichtsstands
1. Alle Verträge, für die diese Geschäftsbedingungen gelten, und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen und Streitigkeiten unterliegen ausschließlich Schweizerischem Recht, selbst wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn eine an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ihren Geschäftssitz hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.
2. Alle Streitigkeiten mit dem Käufer, die sich aus Verträgen oder aus Verträgen ergeben, die eine Folge davon sind, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich, Schweiz.
Artikel 20 – Archivierung
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ab 1. September, 2022.
2. In jedem Fall gilt die neueste Version der Geschäftsbedingungen.