Bedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, nachstehend bezeichnet als „GTC-S“, der Elcee GmbH.
Artikel 1 – Definitionen
1. In den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend „GTC-S“) haben die nachstehend aufgeführten Begriffe folgende Bedeutung:
(a)ELCEE („Verkäuferin“):
Elcee GmbH
ConneKT 13, Geb. 119,
D-97318 Kitzingen,
Deutschland
Sitz der Gesellschaft: Kitzingen
Registergericht: Amtsgericht Würzburg, HRB 13627 sowie etwaige Rechtsnachfolger
(b) Käufer: diejenige Rechtspersönlichkeit und/oder Organisation, die beabsichtigt, einen Vertrag mit ELCEE abzuschließen oder einen solchen Vertrag abgeschlossen hat;
(c) Lieferung: Übergang des Besitzes von Produkten auf den Käufer, EXW-Ex Works (gem. Incoterms 2020), sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(d) Vertrag: die Gesamtheit aller Vereinbarungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer in Bezug auf den Verkauf und die Lieferung von Produkten an den Käufer;
(e) Parteien: ELCEE und der Käufer;
(f) Produkt(e): das Produkt/die Produkte und/oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages zwischen den Parteien sind.
(g) Die Definitionen haben im Singular und im Plural die gleiche Bedeutung.
Art. 2 – Geltungsbereich
1. Die vorliegenden GTC-S sind integraler Bestandteil von und gelten ausschließlich für alle Verträge zwischen ELCEE und dem Käufer sowie für sonstige Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien, einschließlich außervertraglicher Verpflichtungen und Absprachen. Entgegenstehende oder von den vorliegenden GTC-S abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Ein bloßer Hinweis des Käufers auf etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen führt nicht zu deren Einbeziehung. Die vorliegenden GTC-S gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden GTC-S abweichender Bedingungen des Käufers Lieferungen an den Käufer vorbehaltlos ausführt. Die GTC-S gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen und dem Käufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung und finden auch auf gleichartige künftige Verträge Anwendung, ohne dass der Verkäufer hierauf im Einzelfall gesondert hinzuweisen hat.
2. Alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
3. Sollte eine oder mehrere der vorliegenden GTC-S-Regelungen unwirksam sein und/oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Sollte eine Regelung unwirksam sein, werden die Parteien über eine Ersatzregelung verhandeln, die Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung und dem Willen der Parteien sowie dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommt.
4. Im Falle des Widerspruches zwischen einer Vertragsregelung und den vorliegenden GTC-S geht die im Vertrag getroffene Regelung als Individualabrede vor.
5. Die vorliegenden GTC-S gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Art. 3 – Angebote und Zustandekommen des Vertrages
1. Alle durch die Verkäuferin abgegebenen Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind und/oder verbindliche Zusagen enthalten. Verbindliche Angebote der Verkäuferin haben eine Gültigkeitsdauer von 2 Wochen. Ist die Bestellung des Käufers als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu qualifizieren, kann die Verkäuferin dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Von der Verkäuferin unterbreitete Angebote basieren auf den Daten, die der Käufer der Verkäuferin zur Verfügung stellt.
2. Der Vertrag kommt durch die Rücksendung des durch den Käufer unterzeichneten Angebots an die Käuferin per Post, E-Mail oder Telefax mit Zugang bei der Verkäuferin zustande oder durch Bestätigung des durch den Käufer erteilten Auftrags in Textform (per Post, E-Mail oder Telefax) seitens der Verkäuferin oder durch Erfüllung der in Auftrag gegebenen Leistungen.
3. Erfolgt die Annahme des Angebots seitens des Käufers unter Vorbehalten und/oder mit Änderungen, kommt der Vertrag erst zustande, nachdem die Verkäuferin mitgeteilt hat, dass sie mit den Vorbehalten und/oder Änderungen einverstanden ist. Dies gilt für jegliche Abweichungen, auch in nur untergeordneten Punkten.
4. Sofern der Verkäuferin im Zusammenhang mit der Erstellung von Kostenvoranschlägen Kosten entstehen, ist die Verkäuferin berechtigt, diese dem Käufer aufzuerlegen, sofern der Vertrag nicht zustande kommt.
Art. 4 – Ausführung des Vertrages
1. Die Verkäuferin wird sich nach bestem Vermögen bemühen, den Vertrag mit Sorgfalt und entsprechend den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen auszuführen. Die Verkäuferin übernimmt keine Garantie dafür, dass die gelieferten Produkte und/oder erbrachten Leistungen für den vom Käufer verfolgten Zweck geeignet sind, es sei denn dies wird ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart.
2. Geringfügige Abweichungen der gelieferten Produkte von Zeichnungen, technischen Beschreibungen, bezüglich der Abmessungen, von Entwürfen, maßstäblichen Modellen oder Kalkulationen sind zulässig, sofern sie in der Natur der gelieferten Produkte liegen und dem Käufer zumutbar sind. Geringfügig sind Abweichungen, sofern sie keinen Einfluss auf den Wert des Produkts nach der vertraglich vorausgesetzten Art der Verwendung oder Beschaffenheit haben.
3. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen Dritte hinzuzuziehen.
4. Der Käufer sichert die Richtigkeit aller der Verkäuferin zum Zwecke der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellten Informationen zu und wird alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Daten der Verkäuferin rechtzeitig erteilen und zur Verfügung stellen. Der Käufer ist verpflichtet, alle in seinem Auftrag gefertigten Entwürfe sorgfältig zu überprüfen und etwaige Abweichungen oder Fehler der Verkäuferin innerhalb von 8 Kalendertagen nach Erhalt der Entwürfe entsprechend den Regelungen gemäß nachstehendem Art. 8 mitzuteilen.
Art. 5 – Kreditwürdigkeit
1. Die Verkäuferin ist berechtigt, vom Verkäufer die Beibringung von Sicherheiten für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu verlangen, sofern sich nach Vertragsabschluss konkrete Tatsachen ergeben, die die ordnungsgemäße Vertragserfüllung als gefährdet erscheinen lassen. Bis zur Erbringung der Sicherheit ist die Verkäuferin berechtigt, ihre vertraglichen Leistungen zurückzubehalten.
Art. 6 – Preise
1. Sofern nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise der Verkäuferin in Euro, ohne Mehrwertsteuer, und für eine Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms 2020). Dementsprechend beinhalten die Preise nicht die Kosten der Lieferung, Verpackung, Versand, Be- und Entladen, Transport, etwaige Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben oder Transportversicherungen.
2. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, die Preise anzupassen, sofern sich nach Angebotsabgabe, jedoch vor endgültigem Vertragsschluss und Lieferung (z.B. bei endgültiger Bestellung durch den Käufer nach Genehmigung eines von der Verkäuferin gelieferten Musters) Kostensteigerungen ergeben, insbesondere Erhöhung von Lohnkosten aufgrund einschlägiger Tarifabschlüsse, Materialpreisänderungen (erhebliche Steigerung der Preise der für die Produktion verwendeten und benötigten Rohstoffe), Wechselkursschwankungen und ähnliches, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
3. Des Weiteren ist die Verkäuferin berechtigt, Preisanpassungen, insbesondere auch eine Erhöhung der Preise vorzunehmen, sofern eine Steigerung der Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen und/oder Währungsschwankungen und/oder Zolländerungen und/oder Transportkosten eintreten, die unmittelbaren Einfluss auf die Produktherstellung oder Materialbeschaffungskosten oder auf die sonstigen vertraglich vereinbarten Leistungen haben und wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Ausführung der Leistung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit Kostensteigerungen bezüglich einzelner der genannten Faktoren im Rahmen der Beurteilung der Gesamtkostenbelastung kompensiert werden. Reduzieren sich die vorgenannten Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch Steigerung anderer Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist eine etwaige Kostensenkung im Rahmen einer Preissenkung an den Käufer weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund des vorbeschriebenen Rechts zur Preisanpassung 20 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Käufer zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Ein etwaiges Rücktrittsrecht ist unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises durch die Verkäuferin geltend zu machen.
(4) Die zwischen den Parteien vereinbarten Preise gelten auch für den Fall, dass durch die Verkäuferin eine geringfügig abweichende Anzahl an Produkten (max. +/-5 %) geliefert wird.
Art. 7 – Vertragsdauer, Lieferung und Lieferfristen
1. Der Vertrag zwischen den Parteien wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern sich nicht aus der Natur des Vertrages etwas anderes ergibt oder die Parteien ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
2. Sofern der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist, kann er durch jede der Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden, ohne dass ein Kompensationsanspruch entsteht
3. Wird der Vertrag für eine befristete Vertragslaufzeit abgeschlossen, verlängert er sich automatisch bei Ablauf des Vertragszeitraumes um dieselbe Zeitdauer, für die der Vertrag abgeschlossen war, sofern nicht eine der Vertragsparteien durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten vor Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit der anderen Vertragspartei mitteilt, dass eine Verlängerung der Vertragsdauer nicht gewünscht wird.
4. Die von der Verkäuferin einzuhaltende Lieferfrist beginnt,
(a) am Tag des Vertragsabschlusses;
(b) am Tag des Erhalts aller Unterlagen und Informationen, die zur Ausführung des Vertrages erforderlich sind (einschließlich aller Daten, Genehmigungen etc.) oder
(c) dem Tag des Zahlungseingangs des Betrages, den der Käufer aufgrund einer etwaigen getroffenen Vereinbarung als Vorauszahlung zu leisten hat, wobei der späteste der vorgenannten Zeitpunkte maßgeblich ist.
5. Bei den vereinbarten Lieferfristen handelt es sich grundsätzlich nicht um Fixtermine, es sei denn diese sind ausdrücklich als solche vereinbart.
6. Die Lieferverpflichtung bezüglich der zu liefernden Produkte ist erfüllt, sobald die Verkäuferin diese ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2020) am Sitz der Verkäuferin oder an dem Ort, den die Verkäuferin benennt, zum Versand bereitgestellt und sie den Käufer hierüber unterrichtet hat.
7. Die Verkäuferin ist zu Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt, sofern diese einen Anteil von +/- 10 % nicht überschreiten. Darüber hinaus ist die Verkäuferin zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese dem Käufer zumutbar sind.
8. Der Käufer ist zur Abnahme der Produkte zur vereinbarten Lieferzeit verpflichtet. Kommt der Käufer aus von ihm zu vertretenden Gründen in Annahmeverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die zu liefernden Produkte auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Sofern der Käufer es versäumt, die eingelagerten Produkte innerhalb von 3 Monaten der Einlagerung abzuholen, hat die Verkäuferin das Recht, die Produkte anderweit an Dritte zu veräußern. Die Verkäuferin wird alle ihr hieraus resultierenden finanziellen Nachteile dem Käufer in Rechnung stellen. Dies beinhaltet auch die in diesem Zusammenhang angefallenen Versand-, Lager- und administrativen Kosten.
Art. 8 – Mängelhaftung/Untersuchungs- und Rügepflichten
1. Die Geltendmachung jeglicher Mängelrechte des Käufers setzt voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer hat die von der Verkäuferin gelieferten Produkte sofort nach erfolgter Lieferung auf eventuelle Mängel und/oder Abweichungen zu untersuchen und die Verkäuferin über etwaige Mängel oder Abweichungen unverzüglich zu unterrichten. Offensichtliche Mängel und/oder Abweichungen sind gegenüber der Verkäuferin durch schriftliche Anzeige innerhalb von acht (8) Kalendertagen ab Lieferung geltend zu machen. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von acht (8) Kalendertagen ab der Entdeckung der Mängel und/oder Abweichungen gegenüber der Verkäuferin schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Untersuchung und Mängelanzeige gelten die gelieferten Produkte als vertragsgemäß akzeptiert. Jegliche Mängelanzeige soll eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, sodass die Verkäuferin in der Lage ist, adäquat zu reagieren. Der Käufer hat der Verkäuferin die Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit dem Käufer erhobene Reklamationen zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen.
2. Soweit ein Mangel an dem gelieferten Produkt/den gelieferten Produkten vorliegt, der Käufer nachweist, dass ein solcher Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung vorlag und eine rechtzeitige Untersuchung und Rüge gemäß vorstehendem Absatz (1) gegenüber der Verkäuferin erfolgt, ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu leisten. Schlägt die Nacherfüllung fehl und/oder wird diese innerhalb einer hierfür gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt und/oder wird diese ernsthaft und endgültig verweigert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Das Recht der Verkäuferin, die Nacherfüllung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Bei einem nur unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
3. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer der Verkäuferin die mangelhafte Sache unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zurückzugeben, es sei denn die Verkäuferin verzichtet hierauf (§ 439 i.V.m.§§ 346 bis 348 BGB).
4. Die Verkäuferin ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer, den auf die gelieferten mangelfreien Produkte entfallenden Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Käufer bleibt zur Abnahme und Bezahlung der im Übrigen bestellten Produkte verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf zulässige, mangelfreie Teillieferungen.
5. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bestehen nur, sofern der Mangel durch die Verkäuferin, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im Falle der fahrlässigen Verursachung ist die Schadensersatzhaftung der Verkäuferin auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle der Zusicherung bestimmter Eigenschaften und/oder der Übernahme einer Garantie und/oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
7. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen zur Mängelhaftung gemäß §§ 437 ff. i.V.m. §§ 434, 435 BGB, sofern vorstehend nicht abweichend geregelt.
Art. 9 – Gefahr- und Eigentumsübergang/Eigentumsvorbehalt/Rechte an überlassenen Gegenständen
1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ EXW (gemäß Incoterms 2020) am Sitz der Verkäuferin oder dem von der Verkäuferin benannten Ort. Ab Bereitstellung zum Versand und Information über die Versandbereitschaft an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Produkte auf den Käufer über.
2. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an dem verkauften Produkt/den verkauften Produkten bis zum Zeitpunkt des Ausgleichs aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer, einschließlich des Ausgleichs aller zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen oder Ersatzteilbestellungen.
3. Wenn ein durch die Verkäuferin geliefertes Produkt, welches dem Eigentumsvorbehalt zugunsten der Verkäuferin unterliegt, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Deutschland eingeführt wird, gilt das Recht dieses Mitgliedstaats in Bezug auf Eigentumsvorbehaltsrechte der Verkäuferin, sofern das dortige Recht für die Verkäuferin günstigere Bestimmungen enthält.
4. Der Käufer ist berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Produkte unter der Voraussetzung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, dass er alle Forderungen gegenüber seinen Abnehmern, die sich aus einem Weiterverkauf an Abnehmer oder Dritte ergeben, in Höhe des Rechnungsendbetrags abtritt. Diese Abtretung nimmt die Verkäuferin an. Wenn dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Produkte unbearbeitet oder nach Verarbeitung oder nach Verbindung mit anderen Objekten, die ausschließliches Eigentum des Käufers sind, weiterverkauft werden, tritt der Käufer hiermit auch bereits alle sich aus dem Weiterverkauf ergebenden Forderungen insgesamt an die Verkäuferin ab. Wenn dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Produkte durch den Käufer (nach Verarbeitung oder Verbindung) mit nicht der Verkäuferin gehörenden Produkten weiterverkauft werden, tritt der Käufer hiermit bereits alle sich aus dem Weiterverkauf ergebenden Forderungen in Höhe des Werts der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Produkte mit allen zusätzlichen Rechten und mit Priorität gegenüber anderen der Verkäuferin geschuldeten Beträgen an diese ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an.
5. Der Käufer ist auch nach der Übertragung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, unbeschadet des Rechts der Verkäuferin, die Forderungen selbst einzuziehen. Die Verkäuferin wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt. Die Verkäuferin kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und die betreffenden Schuldner bekannt gibt, alle für die Eintreibung erforderlichen Informationen bereitstellt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und die Schuldner über die Abtretung unterrichtet.
6. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mit anderen, nicht der Verkäuferin zugehörigen Gütern, steht der Verkäuferin der dabei entstandene Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Werts der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu den übrigen verarbeiteten Gütern zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Wenn der Käufer das vollständige Eigentum an der neuen Sache erwirbt, erklärt sich der Käufer damit einverstanden, dass der Käufer der Verkäuferin im Verhältnis des Werts der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache einräumt.
7. Die Verkäuferin hat das Recht, jederzeit die Rückgabe von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten zu verlangen, insbesondere im Fall von (drohenden) Insolvenzverfahren oder wenn die Eintreibung ihrer Forderungen gefährdet ist, z.B. sofern sich die finanzielle Lage des Käufers erheblich verschlechtert. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltsrechts oder Pfändung der gelieferten Produkte durch die Verkäuferin beeinträchtigen den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag nicht. Durch die Verkäuferin an den Käufer auf Probe gelieferte Produkte gelten ohne ausdrückliche gegenteilige Mitteilung des Käufers oder ohne Bestätigung der Rückgabe durch die Verkäuferin innerhalb von 6 Wochen nach Lieferung als endgültig geliefert.
8. Sofern die Verkäuferin in Verbindung mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dem Käufer weitere Gegenstände oder Ausrüstungen zur Verfügung gestellt hat, verbleiben diese im Eigentum der Verkäuferin. Diese sind unter Beachtung des Sorgfaltsmaßstabs der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten zu behandeln, insbesondere hat der Käufer sich jeglicher Handlungen zu enthalten, die zu einem Verlust dieser Gegenstände (z.B. durch Verarbeitung, Zuwachsrecht, Vermischung oder auf andere Weise) oder zur Belastung oder Belegung mit Rechten Dritter bzw. sonstiger Beschädigungen führen könnten.
9. Der Käufer hat die im vorgenannten Abs. 5 aufgeführten Gegenstände auf eigene Kosten zu üblichen Bedingungen gegen Schäden zu versichern, die infolge des vollständigen oder teilweisen Verlusts oder der Beschädigung, gleich aus welchem Grund, entstehen können.
10. Der Käufer hat die in vorstehenden Abs. 5 aufgeführten Gegenstände auf eigene Gefahr für den Zweck zu benutzen, für den diese Sachen zur Verfügung gestellt wurden. Dies bedeutet unter anderem, dass die Verkäuferin nicht für Schäden – gleich in welcher Form und aus welchem Rechtsgrund – haftet, die dem Käufer in Folge von deren Gebrauch entstehen, es sei denn dieser Schaden ist infolge eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der Verkäuferin entstanden oder es betrifft die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11. Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben auch alle Ausrüstungsgegenstände oder Materialien, z.B. Formen, die dem Käufer überlassen werden, im Eigentum der Verkäuferin, auch wenn diese vom Käufer ganz oder zum Teil bezahlt wurden.
Art. 10 – Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen für gelieferte Produkte, erbrachte Dienstleistungen oder sonstige verrichtete Arbeiten der Verkäuferin sind innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern keine anderweitige Zahlungsfrist zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde.
2. Das Datum der Zahlung ist das Datum, zu dem der durch den Käufer geschuldete Betrag dem von der Verkäuferin benannten Bank- oder Girokonto gutgeschrieben wurde.
3. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder von der Verkäuferin anerkannt ist. Hiervon unberührt bleibt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Käufers gemäß vorstehendem Art. 8 (4) bei Bestehen von Mängelansprüchen.
4. Im Falle der schuldhaften Überschreitung der in vorstehendem Abs. (1) bestimmten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung durch Mahnung bedarf. Der geschuldete Kaufpreis ist ab Fälligkeit in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB, § 353 HGB). Darüber hinaus ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40 € geltend zu machen (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wegen Verzugs bleibt der Verkäuferin vorbehalten. Die vorgenannte Pauschale ist auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Verkäuferin anzurechnen, soweit der Schadensersatz in Höhe etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
5. Falls die Verkäuferin dem Käufer einen Skontoabzug eingeräumt hat, ist der Abzug nur im Falle fristgerechter Zahlung zulässig.
Art. 11 – Garantien
1. Die von der Verkäuferin zu liefernden Produkte müssen grundsätzlich der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und vom Käufer aufgestellten und vereinbarten Anforderungen entsprechen und müssen, sofern keine besondere Beschaffenheit vereinbart worden ist, zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung geeignet sein und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Produkten gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Produkte erwarten kann. Insoweit übernimmt die Verkäuferin keine besondere Zusicherung oder Garantie. Spezielle Qualitätsanforderungen im Sinne eines Garantieversprechens müssen zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart und als solche bezeichnet werden und bestehen unabhängig von etwaigen Mängelansprüchen des Käufers. Geringfügige Qualitätsabweichungen, die branchenüblich, technisch bedingt oder unvermeidbar sind, z.B. geringfügige Abweichung in Qualität, Farbe oder Größe, die die Gebrauchstauglichkeit der Produkte nicht beeinträchtigen und dem Käufer zumutbar sind, stellen keinen Mangel dar.
2. Sofern die Käuferin ein Garantieversprechen gemäß vorstehendem Abs. (1) abgegeben hat, gilt dieses für einen Zeitraum von 6 Monaten nach der Lieferung, sofern nicht ausdrücklich anderweitig zwischen den Parteien vereinbart. Sofern die Garantie sich auf einen von einem Dritten hergestellten Gegenstand bezieht, beschränkt sich die Garantie auf die Garantieleistungen des Dritten und den von ihm produzierten Gegenstand, sofern nicht abweichend vereinbart.
3. Jede Form der Garantie findet keine Anwendung, sofern ein Mangel entstanden ist, der auf unsachgemäßem oder zweckentfremdeten Gebrauch des Käufers beruht und/oder aufgrund unsachgemäßer Lagerung oder Instandhaltung durch den Käufer und/oder Dritte und/oder sofern der Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Verkäuferin Änderungen an dem gelieferten Produkt vorgenommen haben und/oder sofern der Käufer oder Dritte andere Gegenstände mit dem gelieferten Produkt verbunden/an diesem befestigt hat, die für eine Verbindung bzw. Befestigung nicht geeignet sind oder sofern das gelieferte Produkt in einer nicht den Vorgaben entsprechenden Weise, insbesondere unter Missachtung von (technischen) Anleitungen oder Gebrauchsanweisungen der Verkäuferin eingesetzt oder behandelt worden ist.
4. Nach Ablauf einer etwaigen vereinbarten Garantiezeit von der Verkäuferin vorgenommene Reparaturen und/oder Ersatzlieferungen werden dem Käufer gesondert berechnet.
Art. 12 – Höhere Gewalt
1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands („Ereignis höherer Gewalt“), dass eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei („betroffene Partei“) nachweist, dass:
(a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
(b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte; und
(c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, dass die Voraussetzungen gemäß vorstehenden Abs. (1) lit. a) und b) vorliegen: Kriege, Feindseligkeiten, Angriffe, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolutionen, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; Pest, Epidemie, Pandemie; Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse; Explosionen, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
3. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern sie dies der jeweils anderen Partei unverzüglich mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die jeweils andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie gemäß dem vorliegenden Vertrag berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nichts anderes vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
Art. 13 – Haftung
1. Die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz besteht grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin .Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentlich ist eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet die Verkäuferin – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Ausgeschlossen ist die Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, von Mangelfolgeschäden, Betriebsunterbrechungsschäden, Vertragsstrafen, Umweltschäden sowie für entgangenen Gewinn. Im Falle der Haftung der Verkäuferin ist die Schadensersatzverpflichtung der Höhe nach auf einen Betrag von maximal der Höhe des durchschnittlichen Nettoauftragswerts der in den letzten 6 Monaten vor Eintritt des Schadensereignisses geschlossenen Verträge begrenzt.
2. Die Haftungsbeschränkung gilt des Weiteren nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sofern die Verkäuferin einen Mangel arglistig verschwiegen, bestimmte Eigenschaften der Produkte zugesichert oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen in Bezug auf die persönliche Schadensersatzhaftung aller Angestellten, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, Vertreter, zur Vertragserfüllung beauftragte Dritte und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
4. Die Verkäuferin haftet nicht für Schäden, die aufgrund schuldhafter Verletzung einer Mitwirkungspflicht des Käufers entstehen, sowie in den Fällen, in denen etwaige Schäden aufgrund unsachgemäßer, unsorgfältiger oder zweckentfremdeter Benutzung der Produkte, unsachgemäßer Lagerung oder außergewöhnlicher Umgebungseinflüsse entstanden sind.
5. Ein Rücktrittsrecht des Käufers besteht nur, sofern die Verkäuferin eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein einseitiges Kündigungsrecht des Käufers gemäß §§ 650, 648 BGB wird ausgeschlossen.
6. Der Käufer stellt die Verkäuferin von allen Ansprüchen Dritter frei, denen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages ein Schaden entsteht, sofern die Schadensursache nicht im Verantwortungsbereich der Verkäuferin, sondern Dritter liegt, sowie von Ansprüchen Dritter, die aus den zwischen dem Käufer und diesen Dritten geschlossenen Verträgen resultieren.
Art. 14 – Geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte
1. Nach Zustandekommen des Vertrags verbleiben alle Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere Patent-, Gebrauchsmuster- und/oder Designrechte, und Datenbankrechte in Bezug auf das/die im Rahmen der Erfüllung des Vertrages zu liefernde(n) Produkt(e) bei der Verkäuferin. Nur sofern dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wird, räumt die Verkäuferin dem Käufer eine nicht exklusive Lizenz bezüglich aller etwaiger bestehenden Rechte am geistigen Eigentum, betreffend die Vertragsprodukte ein.
2. Die Verkäuferin behält alle Rechte, einschließlich, jedoch nicht hierauf beschränkt, Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere Patent-, Gebrauchsmuster- und/oder Designrechte, Urhebernutzungs- und Verwertungsrechte und Datenbankrechte, an allen dem Käufer durch die Verkäuferin oder durch Dritte zur Verfügung gestellten Gegenständen, einschließlich – jedoch nicht hierauf beschränkt – Unterlagen, Titeln, Logos, Kopien, Entwürfen, Zeichnungen, Modellen, fotografischen Dokumentationen, Filmen, Lithos, Informationsschriften, Katalogen, Computersoftware, Adressdateien und/oder sonstigen Daten und Datenträger. Der Käufer ist zur Nutzung dieser Gegenstände nur berechtigt, soweit dies im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist.
3. Nach Beendigung des Vertrages ist der Käufer verpflichtet, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Kopien, Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, fotografischen Dokumentationen, Filme, Lithos, Computersoftware, Adressdateien und/oder sonstige Daten und Datenträger an die Verkäuferin auf deren erstes Anfordern und innerhalb eines Monats nach Lieferung zurückzugeben oder auf Anforderung der Verkäuferin zu archivieren oder in Folge der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung diese zu zerstören. Im letzteren Fall ist der Verkäuferin ein Nachweis über deren Vernichtung vorzulegen. Der Käufer ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Verkäuferin nicht berechtigt, diese zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen oder in sonstiger Weise öffentlich zugänglich zu machen. Die Rückgabe dieser Gegenstände und Unterlagen erfolgt auf Risiko und Kosten des Käufers.
4. Der Käufer garantiert der Verkäuferin, dass er deren geistige Eigentumsrechte oder geistige Eigentumsrechte Dritter nicht verletzen wird und stellt die Verkäuferin sowie deren Kunden von jeglichen aus einer solchen Verletzung resultierenden Ansprüchen, einschließlich vergleichbarer Ansprüche in Bezug auf Verletzung von Know-how, Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs und/oder Verletzung sonstiger gewerblicher Schutzrechte vollumfänglich frei.
Art. 15 – Geheimhaltung
1. Der Verkäufer, seine Mitarbeiter und sein Personal sowie von ihm zur Vertragserfüllung hinzugezogene Dritte (Erfüllungsgehilfen) sind zur strikten Geheimhaltung in Bezug auf alle Informationen, betreffend die Verkäuferin, und/oder Geschäftsgeheimnisse der Verkäuferin verpflichtet, von denen er in Verbindung mit dem Vertrag und/oder anlässlich dessen Durchführung und Erfüllung Kenntnis erlangt. Dies umfasst die Existenz des Vertrages, dessen Art und Inhalt, Grund dessen Abschlusses und alle in dessen Rahmen erbrachten Arbeitsergebnisse. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Erfüllung des Vertrages und dessen Beendigung in Kraft.
2. In Bezug auf alle vorbeschriebenen Informationen, die dem Käufer durch die Verkäuferin zur Verfügung gestellt werden, insbesondere auch Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes verpflichtet sich der Käufer insbesondere:
(a) alle angemessenen Maßnahmen für deren sichere Verwahrung einzurichten und zu beachten;
(b) alle empfangenen Informationen nur aufgrund des „need to know“-Prinzips an hierfür befugte Personen weiterzugeben und
(c) die Informationen nicht länger zu behalten, als dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist.
3. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter und sein Personal sowie von ihm zur Vertragserfüllung hinzugezogene Dritte (Erfüllungsgehilfen) eine gleichlautende Geheimhaltungserklärung mit den vorbeschriebenen Inhalten unterzeichnen. Auf Verlangen der Verkäuferin wird der Käufer ihr Abschriften dieser Geheimhaltungserklärungen zur Verfügung stellen.
Art. 16 – Vertragsauflösung
1. Sofern der Käufer seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt (z.B. Mitwirkungspflichten) und/oder im Rahmen der Vertragsdurchführung gesetzte Fristen von ihm schuldhaft überschritten werden und der Käufer auch innerhalb einer ihm gesetzten Nachfrist die Vertragsverletzung nicht abstellt und/oder die zu erbringende Leistung nicht erbracht wird oder deren Erfüllung verweigert wird, ist die Verkäuferin zum Rücktritt berechtigt.
2. Die Verkäuferin ist zur außerordentlichen Beendigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn
(a) über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder im Zuge dessen Sicherungsanordnungen verfügt werden;
(b) der Geschäftsbetrieb des Käufers eingestellt wird;
(c) die Liquidation des Unternehmens des Käufers erfolgt;
(d) eine wesentliche Änderung der Beteiligungs- oder Besitzverhältnisse im Unternehmen des Käufers eintritt;
(e) wenn der Käufer eine natürliche Person ist) der Käufer verstirbt.
3. In den Fällen gemäß vorstehenden Abs. (1) und (2) werden etwaige offene Forderungen der Verkäuferin gegenüber dem Käufer sofort zur Zahlung fällig.
4. Wenn die Verkäuferin den Vertrag auflöst, hat der Käufer alle an ihn gelieferten Produkte unverzüglich auf eigene Kosten der Verkäuferin zurückzugeben, es sei denn der Käufer hat alle seine Verpflichtungen vollständig erfüllt, so dass infolgedessen Eigentumsvorbehaltsrechte an diesem Produkt erlöschen.
Art. 17 – Übertragung von Rechten und Pflichten
1. Ohne ausdrückliche Zustimmung der Verkäuferin ist der Käufer nicht berechtigt, etwaige sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte auf Dritte zu übertragen, soweit in dem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
Art. 18 – Rückruf von Produkten
1. Der Käufer ist verpflichtet, die für die Rückverfolgung der Produkte erforderlichen Daten zu sammeln und aufzubewahren. Mithilfe eines von ihm einzurichtenden „Rückverfolgbarkeitssystems“ muss es dem Käufer in jedem Fall möglich sein, der Verkäuferin folgende Informationen zu erteilen:
(a) Welche Produkte speziell von der Verkäuferin stammen;
(b) an welche Abnehmer die durch die Verkäuferin gelieferten Produkte weiterverkauft wurden unter Erfassung von Name, Firma, Adresse und Anzahl der verkauften Produkte.
2. Sofern dem Käufer Sicherheitsmängel oder die Gefahr von Sicherheitsmängeln, insbesondere solcher Eigenschaften oder Auswirkungen, die die Sicherheit und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung der Produkte gefährden und/oder gefährden könnten, bekannt werden, hat der Käufer die Verkäuferin hierüber sofort und auf eigene Initiative zu informieren. Im Rahmen der Information hat der Verkäufer insbesondere folgende Angaben zu machen:
(a) Die Art des Sicherheitsmangels und aufgetretener Wirkungen/Schäden;
(b) die Herstellungsdaten der möglicherweise unsicheren, von der Verkäuferin an den Käufer gelieferten Produkte;
(c) die Namen der Abnehmer der möglicherweise unsicheren Produkte, die von der Verkäuferin geliefert wurden;
(d) jegliche andere in diesem Zusammenhang relevanten Informationen.
3. Sofern nach der Bewertung durch die Verkäuferin für die weitergehenden Untersuchungen bezüglich eines möglicherweise unsicheren Produkts und/oder zu treffender Maßnahmen weitergehende Informationen notwendig sind, hat der Käufer auf Anforderung durch die Verkäuferin alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen oder solche, die für ihn vernünftigerweise verfügbar sind, der Verkäuferin kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4. Die Parteien werden sodann im gegenseitigen Einvernehmen prüfen, ob und welche Maßnahmen notwendig sind, um Gefahren abzuwenden, die aus möglichen Sicherheitsmängeln an dem durch die Verkäuferin gelieferten Produkt resultieren könnten. Je nach Ergebnis können die zu ergreifenden Maßnahmen einen Rückruf der Produkte erforderlich machen. Insoweit sind insbesondere auch die Vorgaben und Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Insoweit bleibt es der Verkäuferin auch vorbehalten, die zuständigen Marktüberwachungsbehörden im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes zu informieren. Sofern die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen von ihr angeordneter Marktüberwachungsmaßnahmen den Rückruf der Produkte anordnen, hat der Käufer die Verkäuferin in der Umsetzung umfassend zu unterstützen. Unabhängig davon, kann die Verkäuferin auch nach eigenem Ermessen entscheiden, einen Rückruf der Produkte durchzuführen. Auch in diesem Fall hat der Käufer die Verkäuferin umfassend in der Umsetzung zu unterstützen.
Art. 19 – Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche des Käufers aus Sach- oder Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Handelt es sich bei den gelieferten Produkten um solche, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Lieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung bezgl. etwaiger Rückgriffsansprüche durch Verbraucher (§§ 445 a),445 b),478 BGB).
2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für etwaige vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß vorstehendem Art. 12 Abs. 2 verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.
Art. 20 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Alle Verträge zwischen den Parteien, auf die die vorliegenden GTC-S Anwendung finden, sowie alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Auslegung und alle hieraus resultierenden Streitigkeiten unterliegen ausschließlich deutschem Recht, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn eine von dem Rechtsverhältnis betroffene Partei dort ihren Sitz hat. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis und/oder dessen Auslegung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand Würzburg. Dies gilt nur, wenn der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere ausschließliche Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Art. 21- Gültigkeit
1. Diese Geschäftsbedingungen sind gültig ab dem 1. August 2022. Frühere, von den vor stehenden Regelungen abweichende Klauseln haben keine Gültigkeit mehr und werden nicht mehr angewendet.